Information zur 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV)

Die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) vom 01. April 2022 ist am 03. April 2022 in Kraft getreten.

Es müssen keine 3G-Nachweise mehr von den Teilnehmern vorgelegt werden. Auch die  Maskenpflicht wurde aufgehoben. Nach § 1 Satz 3 der 16. BayIfSMV wird für Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr empfohlen Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.

Wir können aber von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Tragen einer FFP- oder medizinischen Maske vorschreiben.

Von Sonntag (3. April 2022) an gilt also in Bayern:

  • Zugang: Es gibt keinerlei 2G- oder 3G-Zugangsregeln mehr – auch Ungeimpfte haben damit ohne Test wieder Zugang zu allen Bereichen des öffentlichen Lebens.
  • Testpflicht: Nur in Kliniken, Alten- und Pflegeheimen müssen Besucher und Beschäftigte tagesaktuelle beziehungsweise regelmäßige Tests machen, also in Bereichen, in denen Kontakt zu vulnerablen Gruppen besteht.
  • Auch in Schulen und Kitas wird weiter getestet, zunächst bis Ostern – wie es danach weitergeht, soll erst später entschieden werden.
  • Maskenpflicht: Eine FFP2-Maskenpflicht gilt von Sonntag an nur noch im öffentlichen Nahverkehr, in Arztpraxen, Krankenhäusern, in Pflegeheimen, Flüchtlingsunterkünften und ähnlichen „vulnerablen Einrichtungen“. Überall sonst entfällt die Maskenpflicht, etwa im Einzelhandel, in Freizeiteinrichtungen aller Art, aber auch in sämtlichen Schulen.
  • In allen anderen Bereichen ist die Maskenpflicht nur noch eine Empfehlung, die Entscheidung darüber obliegt den Bürger*innen selbst. An Supermärkte hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach appelliert, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und die Maskenpflicht in ihren Filialen zu verlängern.

Post Author: Lutz Varchmin